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   BVerwG, 16.01.1958 - II C 296.57   

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BVerwG, 16.01.1958 - II C 296.57 (https://dejure.org/1958,190)
BVerwG, Entscheidung vom 16.01.1958 - II C 296.57 (https://dejure.org/1958,190)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Januar 1958 - II C 296.57 (https://dejure.org/1958,190)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BWGöD § 11 Abs. 1 S. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 6, 114
  • MDR 1958, 499
  • JR 1958, 354
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 01.06.1956 - II C 148.54
    Auszug aus BVerwG, 16.01.1958 - II C 296.57
    In seinem Urteil vom 1. Juni 1956 (BVerwGE 3, 317 [BVerwG 01.06.1956 - II C 148/54] [318]) hat der erkennende Senat alsdann zum Ausdruck gebracht, daß bei Feststellung einer außergewöhnlichen Beförderungswürdigkeit des Geschädigten die Möglichkeit grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden könne, daß er auch eine Spitzenstellung seiner Laufbahn erreicht haben würde.

    Nun ist zwar, wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat (BVerwGE 3, 317 [BVerwG 01.06.1956 - II C 148/54] [319]), zugunsten des in Beweisnot befindlichen Wiedergutmachungsberechtigten weitherzig zu verfahren.

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1958 - II C 296.57
    Eine Heranziehung der stenografischen Verhandlungen des Wiedergutmachungsausschusses war nicht erforderlich, denn für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt (vgl. BVerfGE 1, 299 [312]).
  • BVerwG, 02.07.1954 - II C 13.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1958 - II C 296.57
    In seinem Urteil vom 2. Juli 1954 (BVerwGE 1, 175 [178]) hat der erkennende Senat ausgesprochen, man werde - abgesehen von leitenden Gemeindebeamten - auch bei Beamten anderer Verwaltungen meist nicht sagen können, daß sie bei regelmäßigem Verlauf ihrer Dienstlaufbahn eine Stellung der Besoldungsordnung B erreicht hätten, da die Erreichung solcher Spitzenstellungen außer von der Tüchtigkeit der Beamten von unberechenbaren Faktoren abhänge.
  • BVerwG, 02.11.1956 - II C 256.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1958 - II C 296.57
    Besteht somit eine Beweislast im eigentlichen Sinne nicht, so wirkt sich doch eine von Amts wegen nicht zu behebende Unklarheit hinsichtlich anspruchbegründender Tatsachen nachteilig für den Antragsteller aus (vgl.Urteil vom 2. November 1956 - BVerwG II C 256.54 = NJW/RzW 1957 S. 91 [93]); er hat daher ein erhebliches Interesse daran, alle anspruchbegründenden Tatsachen darzulegen und dafür Beweis anzutreten (vgl. Anders, Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Amgehörige des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl. 1956, Vorbemerkung 5 S. 58).
  • BVerwG, 10.07.1957 - VI C 65.56
    Auszug aus BVerwG, 16.01.1958 - II C 296.57
    Schließlich hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemUrteil vom 10. Juli 1957 (BVerwG VI C 65.56) ausgesprochen, daß zur Überwindung des für die Erreichung von Spitzenstellungen anzusatzenden Unsicherheitsfaktors konkrete Umstände für die Erreichung einer Spitzenstellung bestimmter Art namhaft gemacht werden müßten.
  • BVerwG, 27.01.1977 - 1 B 34.75

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    "Im Urteil vom 16.1.1958 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, daß im Falle 'der Beweisnot nur insoweit weitherzig entgegengekommen werden könne, als dem Betreffenden Beweismittel für an sich überschaubare Vorgänge fehlen' (BVerwGE 6, 114, 116) [BVerwG 16.01.1958 - II C 296/57].

    Diese Abweichungsrüge mag nicht schon daran scheitern, daß die Entscheidung in BVerwGE 6, 114 eine Beweisnotregel betrifft, die für das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) aufgestellt worden ist.

  • BVerwG, 27.11.1958 - II C 187.57

    Rechtsmittel

    Für die Entscheidung darüber, ob der Kläger noch die Spitzenstellung eines Ministerialdirektors erreicht haben würde, kommt es vielmehr über die persönliche und fachliche Eignung des Klägers hinaus auf den Nachweis konkreter Umstände an, die die Schlußfolgerung gestatten, der Beamte hätte die der Erlangung einer solchen Spitzenstellung erfahrungsgemäß entgegenstehenden Unsicherheitsfaktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überwunden (BVerwGE 1, 175 [178]; 3, 317 [319]; 6, 114 undUrteil vom 10. Juli 1957 - BVerwG VIC 65.56 -).

    Obwohl - wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat - wegen der durch die politischen Umstände während der nationalsozialistischen Herrschaft und den Zeitablauf bedingten Beweisnot der Geschädigten die Anforderungen an die zu erbringenden Beweise gering zu halten sind, ist andererseits doch nicht zu übersehen, daß den Kläger für seine rechtsbegründende Tatsachenbehauptung, er wäre ohne seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand über die Rechtsstellung eines Ministerialdirigenten hinaus noch zum Ministerialdirektor ernannt worden, die (materielle) Beweislast in dem Sinne trifft, daß er die Folgen einer insoweit nach Ausschöpfung der dem Tatrichter gegebenen Aufklärungsmöglichkeiten verbleibenden Ungewißheit gegen sich gelten lassen muß (BVerwG, Urteil vom 2. November 1956 - BVerwG II C 228.54 - [20] JR 1957 S. 232 undUrteil vom 2. November 1956 - BVerwG II C 256.54 - [17/18] NJW/RzW 1957 S. 91 [93]; vgl. auch BVerwGE 6, 114).

  • BVerwG, 15.06.1983 - 9 B 1231.81

    Antrag auf Asyl - Gefahr einer politischen Verfolgung bei Rückkehr nach Ghana

    Das Vorbringen des Klägers zur vermeintlichen Abweichung des angefochtenen Urteils von "der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 6, 114)" und von "dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1962 (Buchholz 402.22 Nr. 11)" genügt den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.
  • BVerwG, 30.04.1969 - VI C 20.65

    Rechtsmittel

    Die für die in Beweisnot befindlichen wiedergutmachungsberechtigten Personen zu der speziellen Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 BWGöD entwickelten Grundsätze einer "weitherzigen Beweiswürdigung" (vgl. BVerwGE 6, 114) können hier nicht sinngemäß angewendet werden.
  • BVerwG, 22.07.1975 - 4 B 42.75

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Nachweis einer

    Der Hinweis der Beschwerde auf die Urteile vom 16. Januar 1958 - BVerwG II C 296.57 - (BVerwGE 6, 114 ff.) und vom 27. Januar 1960 - BVerwG VIII C 87.59 - (BVerwGE 10, 115 ff.), die sich mit solchen Wiedergutmachungsfällen befassen, aber nicht den Wahrscheinlichkeitsbeweis für einen Nichtigkeitsgrund der hier in Rede stehenden Art genügen lassen, gehen deshalb fehl und sind auch nicht geeignet, eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darzutun.
  • BVerwG, 07.12.1965 - IV CB 204.65

    Befristung und Auflage bei Bewilligung - Beweislastverteilung bei

    Auch hinsichtlich der in vielen Rechtsbereichen (z.B. Kriegsfolgenrecht wie Wiedergutmachung, Lastenausgleich usw.) auftretenden sogenannten Beweisnot ist geklärt, daß der Verfahrensbeteiligte wenigstens Einzeltatsachen darlegen muß, die den Schluß auf die von ihm geltend gemachte Rechtsfolge zulassen (BVerwGE 6, 114 zu § 11 BWGöD).
  • BVerwG, 05.04.1962 - VIII C 68.60

    Rechtsmittel

    Die Änderung der für den Umfang der Wiedergutmachung maßgebenden §§ 9 Abs. 2 Satz 1 und 15 BWGöD durch Streichung der Worte "regelmäßig" diente zwar nur der Klarstellung, daß es entscheidend auf die individuelle Dienstlaufbahn des Geschädigten, nicht aber auf eine an Laufbahnvorschriften gemessene "regelmäßige" Laufbahn ankomme (BVerwGE 1, 175 [177]; 3, 317; 5, 54; 6, 114).
  • BVerwG, 26.08.1959 - VIII C 12.59

    Rechtsmittel

    Das hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach ausgesprochen (BVerwGE 3, 317 [BVerwG 01.06.1956 - II C 148/54] [319]; 6, 114 [116] undUrteil vom 22. Mai 1959 - BVerwG VIII C 65.59 -).
  • BVerwG, 24.01.1966 - VIII B 58.65

    Rechtsmittel

    Solche Gründe rechtfertigen hier nicht die Zulassung der Revision: Die Frage, wie § 15 Abs. 1 Satz 1 BWGöD zum Begriff der Rechtsstellung auszulegen ist, die der Geschädigte im Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hätte, ist seit langem geklärt (vgl. die Entscheidungen BVerwGE 3, 317 [BVerwG 01.06.1956 - II C 148/54]; 5, 54 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56]; 6, 114 [BVerwG 16.01.1958 - II C 51/55]; 7, 336 [BVerwG 25.11.1958 - I C 122/57]; 10, 35 [BVerwG 02.12.1959 - V C 167/57]; den Rechtsgrundsätzen dieser Entscheidungen hat sich der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung angeschlossen).
  • BVerwG, 25.10.1962 - VIII C 14.62

    Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen

    Die Änderung diente zwar nur der Klarstellung, daß es entscheidend auf die individuelle Dienstlaufbahn des Geschädigten, nicht aber auf eine an Laufbahnvorschriften gemessene "regelmäßige" Laufbahn ankomme (BVerwGE 1, 175 [177]; 3, 317; 5, 54; 6, 114).
  • BVerwG, 25.10.1962 - VIII C 76.61

    Wiedergutmachungsanspruch auf Grund des Gesetzes zur Regelung der

  • BVerwG, 19.03.1964 - VIII B 68.63

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 21.10.1959 - VIII C 226.59

    Rechtsmittel

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